Sollten Sie hier keine Navigationsleiste mit Banner sehen, dann bitte die Startseite aufrufen!!!
Sie finden dann diese Seite unter "Bautipps"

HINWEIS: Sie können diesen Vertrag   h i e r   als "gezippte Worddatei" herunterladen

BGB-Bauvertrag

[Vorname, Name],
wohnhaft [Ort, Straße, Nr.]

- im folgenden nur: Auftraggeber (AG)

- und

[Name Firma]

- im folgenden nur: Auftragnehmer (AN)

- vereinbaren folgenden

Bauvertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der AG beabsichtigt, auf dem Grundstück in [Ort, Straße, Nr.] ein Einfamilienhaus zu errichten. Dem AN werden die Ausführungen folgender Leistungen übertragen: Erdarbeiten, Maurer- und Verputzarbeiten, so wie sie im Leistungsverzeichnis vom [Datum] beschrieben sind.

(2) Vertragsbestandteile werden in dieser Reihenfolge:
- die besonderen Vertragsbedingungen;
- das Leistungsverzeichnis und die dazu gehörigen Pläne und Zeichnungen;
- das Angebot.

§ 2 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot enthaltenen Einheits- bzw. Pauschalpreisen. - alternativ - Es wird ein Pauschalpreis in Höhe von DM [Betrag] vereinbart.

(2) Diese Preise sind Festpreise. Sie gelten über die gesamte Laufzeit des Vertrages. Steigerungen von Löhnen und Materialpreisen wirken sich auf die hier vereinbarte Vergütung nicht aus.

(3) Zusätzliche Leistungen, die bislang nicht in diesem Vertrag bzw. den dazu gehörigen Anlagen vereinbart waren, müssen mit Nachtragsangeboten schriftlich angekündigt werden. Vereinbarungen über die Durchführung von zusätzlichen Arbeiten sind nur wirksam, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Überschreitungen der im Angebot angegebenen Massen, auf die der AN rechtzeitig vorher hinzuweisen hat.

(4) Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Nachtragsaufträge und Massenüberschreitungen. Auf Verlagen des AG führt der AN Erweiterungen des Auftrages, soweit sie dieses Bauvorhaben betreffen, zu den hier vereinbarten Bedingungen, insbesondere den sich aus dem Angebot ergebenden Einheitspreisen durch.

(5) Kosten der Baustelleneinrichtung sowie Prämien für Versicherungen, die vom AN zu tragende Risiken mit abdecken, gehen zu Lasten des AN. Macht der AG derartige Aufwendungen, kann er sie von fälligen Zahlungen an den AN in Abzug bringen. Aufwendungen, die mehrere auf der Baustelle beschäftigte Gewerke betreffen, werden nach Maßgabe des Verhältnisses der Auftragsvolumina umgelegt.

§ 3 Ausführungsbestimmungen - Pflichten der Beteiligten

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen sorgfältig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Er wird den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, wenn er Bedenken aus technischen Gründen gegen die geplante Ausführung der Arbeiten hat.

(2) Der AN führt die ihm übertragenen Arbeiten selbst durch. Die Beauftragung eines Subunternehmers ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

(3) Der AN sorgt für die Verkehrssicherheit der Baustelle und in den angrenzenden Bereichen. Er haftet für Sach- und Personenschäden, die durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verursacht werden und stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für etwaige Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.

(4) Beide Parteien benennen Bevollmächtigte, die als ständige Ansprechpartner auf der Baustelle zur Verfügung stehen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen die jeweilige Vertragspartei abgeben und entgegennehmen können. Ein geplanter oder bereits durchgeführter Wechsel des Bevollmächtigten ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Sofern die Landesbauordnung die Benennung eines Fachbauleiters erfordert, übernimmt dies der AN ohne weitere Vergütung.

§ 4 Ausführungsfristen - Vertragsstrafen

(1) Verbindlicher Termin für die Fertigstellung sämtlicher vom AN durchzuführender Arbeiten ist der [Datum].

(2) Ist für den AN erkennbar, dass eine vom ihm nicht zu vertretende Unterbrechung seiner Arbeiten eintreten wird, hat er den AG oder dessen Bevollmächtigten unverzüglich darauf hinzuweisen und sich diese Unterbrechung von ihm schriftlich bestätigen zu lassen.

(3) In jedem Falle, in dem der AN eine Frist verzugsbegründet überschreitet kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Netto-Schlussrechnungssumme pro Werktag verlangen. Insgesamt darf die Summe der Vertragsstrafen 10 % der Netto-Schlussrechnungssumme nicht übersteigen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Verzuges über den Betrag der verwirkten Vertragsstrafen hinaus bleibt unberührt.

(4) Der AG kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Ein entsprechender Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich.

§ 5 Abnahme

Nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten ist der AG verpflichtet, diese abzunehmen. Über die Abnahmeverhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das beide Parteien unterzeichnen müssen. Die Abnahme kann nur im Rahmen einer förmlichen Verhandlung zwischen den Parteien erfolgen.

§ 6 Zahlungen

(1) Die Vergütung ist wie folgt fällig:


1. Bei [Bezeichnung der Leistung]/ am [Datum] DM/Euro [Betrag]
2. Bei [Bezeichnung der Leistung]/ am [Datum] DM/Euro [Betrag]
3. Nach Fertigstellung der Arbeiten DM/Euro [Betrag]

(2) Abschlagszahlungen erfolgen jeweils in Höhe von 90 % der für die nachweislich fertiggestellten Teilleistungen vereinbarten Bruttopreise.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des AG sind auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Das Recht auf Minderung der vereinbarten Vergütung bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird hierdurch nicht berührt. Das Recht auf Rückgängigmachen des Vertrages (Wandelung) ist jedoch ausgeschlossen, sofern dem AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen sind.

(2) Die Gewährleistungsrechte des AG verjähren in ...... Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der förmlichen Schlussabnahme.

 

§ 8 Sicherheitsleistung - Sicherungshypothek

(1) Zur Sicherung aller Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis darf der AG einen Betrag in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme einbehalten. Der Betrag ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an den AN auszuzahlen, soweit er nicht durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verbraucht wurde.

(2) Der AN ist berechtigt, die Barsicherheit durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse abzulösen. Die Bürgschaft darf nicht bedingt oder befristet sein.

(3) Der AN verzichtet auf das Recht zur Eintragung einer Sicherungshypothek.

 

 

§ 9 Zusätzliche Vereinbarungen

[Beschreibung zusätzliche Vereinbarungen]

 

 

 

 

 

 

 

 

______________________       ______________________

Ort, Datum                                     Ort, Datum

______________________        ______________________

Unterschrift Auftraggeber            Unterschrift Auftragnehmer