Verdingungsordnung für Bauleistungen
6. Mai 1926 nach Beschluss des Reichstagsausschusses aus dem Bedürfnis heraus geschaffen worden, im Baurecht einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und des Unternehmens zu erreichen
VOB ist gemeinsame Grundlage zur Ausgestaltung dieser Bauverträgen
insbesondere die Ausschreibungs- u. Angebotsverfahren sowie Bauausführungen, Bauabnahme, Mängelbeseitigung, die Abrechnung und die Gewährleistung werden hier geregelt
ist kein Gesetz, gilt also nicht „von selbst“, sondern muss in jedem Einzelfall vereinbart werden
beide Parteien müssen sich also darin einig sein das die Bauausführung auf der Grundlage der VOB erfolgen soll
gilt also nur wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart ist öffentliche Bauherren (Gemeinden, LRA) sind verpflichtet nach VOB auszuschreiben
VOB regelt nur die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und Baufirma, aber nicht zwischen Bauherr und Architekt oder Sonderfachleuten
ist unübersichtlich aufgebaut und auch für den Juristen manchmal nur schwer durchschaubar
besteht aus 3 Teilen (A, B, C)
Teil A: Allg. Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen
Teil B: Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Teil C: Allg. Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
hat allgemeine Bestimmungen über Vergabe von Bauleistungen zum Inhalt, d, h. er regelt das Verfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen vor Vertragsabschluß einzuhalten ist.
das Verfahren beginnt mit der Ausschreibung und endet mit dem Zuschlag, der rechtlich die Annahme des Vertragsangebotes des Bieters durch den AG bedeutet.
wird kein Bestandteil des Bauvertrages
ist Kernstück der VOB
enthält Vorschriften über die Bauausführung
enthalten materiellrechtliche Bestimmungen über die Beziehung der Beteiligten nach Vertragsabschluß (Art und Umfang der Leistung, Kündigung, Vertragsstrafe und Abnahme)
haben die Parteien Teil B vereinbart, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen des Teiles B.
findet nur dann Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich als Grundlage ihrer
enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in DIN 18299 bis DIN 18421 und DIN 18451. Wird z.B. vereinbart „Mauerarbeiten gemäß DIN 18330“ , so sind diese Arbeiten nach diesem Standard auszuführen.
beachtet der AN sie nicht, so kann seine Leistung mangelhaft sein.
der AG
braucht eine infolge Nichtbeachtung der technischen Vorschriften mit
wesentlichen Mängeln behaftete Leistung erst gar nicht abnehmen und kann
ordnungsgemäße Erfüllung verlangen.