Quelle: www.archifee.de
DIN 277/1973, 87 - Grundflächen
und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau
Teil 1 -
Begriffe, Berechnungsgrundlagen
1 Anwendungsbereich
2 Begriffe
3 Berechnungsgrundlagen
Tabellen, Erläuterungen (Auszug)
1 Anwendungsbereich der DIN 277
Diese Norm gilt für die Berechnung der Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken oder von Teilen von Bauwerken.
Grundflächen und Rauminhalte sind unter anderem maßgebend für die Ermittlung der Kosten von Hochbauten (Kostengruppen 3.1 bis 3.4 nach DIN 276 Teil 2) und bei dem Vergleich von Bauwerken.
Anmerkung:
Eine weiterführende Untergliederung von Grundflächen nach Nutzungsarten als in dieser Norm ist in DIN 277 Teil 2 festgelegt.
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
2.2 Konstruktions-Grundfläche (KGF)
2.3 Netto-Grundfläche (NGF)
2.4 Nutzfläche (NF)
2.5 Funktionsfläche (FF)
2.6 Verkehrsfläche (VF)
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
2.8 Netto-Rauminhalt (NRI)
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen
eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von
konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über
abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche
und Netto-Grundfläche.
2.2 Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden
Bauteile aller Grundrißebenen eines Bauwerkes, z. B. von Wänden, Stützen und
Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von
Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von
Schlitzen.
2.3 Netto-Grundfläche (NGF)
Die Netto-Grundfläche ist die Summe der nutzbaren, zwischen den aufgehenden
Bauteilen befindlichen Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Zur
Netto-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von freiliegenden
Installationen und von fest eingebauten Gegenständen, z. B. von Öfen, Heizkörpern
oder Tischplatten.
Die Netto-Grundfläche gliedert sich in Nutzfläche, Funktionsfläche
und Verkehrsfläche.
2.4 Nutzfläche (NF)
Die Nutzfläche ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der der Nutzung des
Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung dient.
Die Nutzfläche gliedert sich in Hauptnutzfläche (HNF)
und Nebennutzfläche (NNF).
2.5 Funktionsfläche (FF)
Die Funktionsfläche ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der der
Unterbringung zentraler betriebstechnischer Anlagen in einem Bauwerk dient.
Sofern es die Zweckbestimmung eines Bauwerkes ist, eine oder mehrere
betriebstechnische Anlagen unterzubringen, die der Ver- und Entsorgung anderer
Bauwerke dienen, z. B. bei einem Heizhaus, sind die dafür erforderlichen
Grundflächen jedoch Nutzfläche nach Abschnitt 2.4.
2.6 Verkehrsfläche (VF)
Die Verkehrsfläche ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der dem Zugang zu
den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes und auch dem Verlassen im
Notfall dient. Bewegungsflächen innerhalb von Räumen, die zur Nutz- oder
Funktionsfläche gehören, z. B. Gänge zwischen Einrichtungsgegenständen, zählen
nicht zur Verkehrsfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der
Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren
Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird. Nicht zum Brutto-Rauminhalt
gehören die Rauminhalte von Fundamenten; Bauteilen, soweit sie für den
Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte,
Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
untergeordneten Bauteilen wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge
an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln,
Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Uberdeckungen für Bereich
b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
2.8 Netto-Rauminhalt (NRI)
Der Netto-Rauminhalt ist die Summe der Rauminhalte aller Räume, deren Grundflächen
zur Netto-Grundfläche gehören.
3 Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer
Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B . Geschossen, und getrennt
nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende
Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu
berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in m², Rauminhalte in m³ anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
3.2.2 Konstruktions-Grundfläche
3.2.3 Netto-Grundfläche, Nutz-, Funktionsfläche und Verkehrsfläche
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der
Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen.
Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen
bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an
denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer
Uberdeckungen zu rechnen.
3.2.2 Konstruktions-Grundfläche
Die Konstruktions-Grundfläche ist aus den Grundflächen der aufgehenden
Bauteile zu berechnen. Dabei sind die Fertigmaße der Bauteile in Fußbodenhöhe
einschließlich Putz oder Bekleidung anzusetzen. Konstruktive und gestalterische
Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, soweit sie die Netto-Grundfläche
nicht beeinflussen, Fuß-, Sockelleisten, Schrammborde sowie vorstehende Teile
von Fenster- und Türbekleidungen bleiben unberücksichtigt.
Die Konstruktions-Grundfläche darf auch als Differenz aus Brutto- und
Netto-Grundfläche ermittelt werden.
3.2.3 Netto-Grundfläche, Nutz-, Funktionsfläche und
Verkehrsfläche
Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche sind die Grundflächen von Räumen
oder Raumteilen unter Schrägen mit lichten Raumhöhen
- von 1,5 m und mehr sowie
- unter 1,5 m
stets getrennt zu ermitteln.
Für die Ermittlung der Netto-Grundfläche bzw. der Nutz-, Funktions- oder
Verkehrsfläche im einzelnen sind die lichten Maße der Räume in Fußbodenhöhe
ohne Berücksichtigung von Fuß-, Sockelleisten oder Schrammborden anzusetzen.
Für Netto-Grundflächen des Bereichs b gilt Abschnitt 3.2.1,
zweiter Absatz, sinngemäß.
Die Grundflächen von Treppenräumen und Rampen sind als Projektion auf die darüber
liegende Grundrissebene zu berechnen, soweit sie sich nicht mit anderen Grundflächen
überschneiden.
Grundflächen unter der jeweils ersten Treppe oder unter der ersten Rampe werden
derjenigen Grundrissebene zugerechnet, auf der die Treppe oder Rampe beginnt.
Sie werden ihrer Nutzung entsprechend zugeordnet.
Die Grundflächen von Aufzugsschächten und von begehbaren Installationsschächten
werden in jeder Grundrissebene, durch die sie führen, berechnet.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1
berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als
Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände
zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern
die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des
Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der
konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber
liegenden
Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich
zugeordneten Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/ oder nicht
waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden
Formeln zu berechnen.
3.3.2 Netto-Rauminhalt
Der Netto-Rauminhalt ist aus den Netto-Grundflächen nach Abschnitt
3.2.3 und den lichten Raumhöhen sinngemäß nach Abschnitt
3.3.1 zu berechnen.
Auszug aus den Erläuterungen:
Zuordnung der Begriffe
BGF = KGF + NGF
NGF
= NF
+ FF + VF
NF
= HNF + NNF
Brutto-Grundfläche =
Konstruktions-Grundfläche + Netto-Grundfläche
Netto-Grundfläche = Nutzfläche + Funktionsfläche + Verkehrsfläche
Nutzfläche = Hauptnutzfläche + Nebennutzfläche
Tabelle 1 "Nutzungsarten und Gliederung der Netto-Grundrißfläche"
Benennung
Gliederung
Wohnen und
Aufenthalt
fläche
(NF)Hauptnutz-
fläche 1 (HNF 1)
Büroarbeiten
Hauptnutz-
fläche 2 (HNF 2)
Produktion
Hauptnutz-
fläche 3 (HNF 3)
Lagern, Verteilen
und VerkaufenHauptnutz-
fläche 4 (HNF 4)
Bildung, Unterricht
und KulturHauptnutz-
fläche 5 (HNF 5)
Heilen
und PflegenHauptnutz-
fläche 6 (HNF 6)
Sonstige Nutzungen
Nebennutz-
fläche (NNF)
Betriebstechnische
Anlagen
(FF)
Verkehrserschließung
und -sicherung
(VF)
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