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Berechnung des umbauten Raumes nach der 2. Berechnungsverordnung

Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird

Mit einem Drittel anzurechnen

Ist der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.3.1 oder 1.3.2 und den Außenflächen des Daches.

Bei den Ermittlungen nach den Abschnitten 1 und 2 ist

Die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen;
Bei wesentlich verschiedenen Geschossgrundflächen der umbaute Raum geschossweise zu berechnen;

Nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von

Nicht hinzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden:

Für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecke bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.3.4.;

Für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.

Von der Berechnung der umbauten Raumes nicht erfasst werden folgende ( besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile: