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Berechnung
des umbauten Raumes nach der 2. Berechnungsverordnung
- Der umbauter Raum ist in m³ anzugeben.
Voll
anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird
- seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
- bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten
Geschossfußböden,
- bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. Liegt
der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, siehe bei
unterkellerten Gebäuden (oben)
- bei nichtausgebautem Dachgeschoss von den Oberflächen der Fußböden über den
obersten Vollgeschossen,
- bei ausgebautem Dachgeschoss, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten
von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit
Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder
Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar
tragen),
- bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses
bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage,
- bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschossboden von den Außenflächen des
Daches, vgl. Abschnitt 3.5.
Mit einem Drittel
anzurechnen
Ist der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der
umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.3.1 oder 1.3.2 und den
Außenflächen des Daches.
Bei
den Ermittlungen nach den Abschnitten 1 und 2 ist
Die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses
zu berechnen;
Bei wesentlich verschiedenen Geschossgrundflächen der umbaute
Raum geschossweise zu berechnen;
Nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von
- Äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den
Umfassungen,
- Hauslauben (Loggien), d.h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen, im
übrigen umbauten Räumen
Nicht hinzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile
bilden:
- Stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche
bis zu je 2 m² (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt
4.2),
- Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende
Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 4.4),
- Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte, vorgelagerte
Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,
- Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten
nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche der Kellergeschossfußbodens, bei
nicht unterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des
umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe
Abschnitt 4.8),
- Kellerlichtschächte und Lichtgräben;
Für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecke bis
zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt
1.3.4.;
Für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem
Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen
unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.
Von
der Berechnung der umbauten Raumes nicht erfasst werden folgende ( besonders zu
veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile:
- Geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und
offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von
Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden;
- Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m² und
Dachreiter;
- Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen;
- Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung;
- Freitreppen mit mehr als drei Stufen und Terrassen (und ihre
Brüstungen);
- Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen;
- Freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als
1 m über den Dachfirst hinausragt;
- Gründung außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen, und Gründung
außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als in Abschnitt
3.4.4. angegeben;
- Wasserdruckhaltende Dichtungen.