ist die anrechenbare Grundfläche der Räume von Wohnungen.
ist die mit einer Wohnung im Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche von Wirtschaftsräumen und gewerblichen Räumen.
Zunächst sind die Grundflächen nach Abschnitt 2.1 und daraus die Wohnflächen nach Abschnitt 2.2 zu ermitteln.
Die Grundflächen von Wohnräumen sind aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden) zu ermitteln, und zwar in der Regel für jeden Raum einzeln, jedoch getrennt für (vgl. Abschnitt 4.1):
Werden die Maße aus einer Bauzeichnung entnommen, so sind bei verputzten Wänden die aus den Rohbaumaßnahmen errechneten Grundflächen um 3 % zu verkleinern.
In die Ermittlung der Grundflächen sind einzubeziehen die Grundflächen von:
Bei der Ermittlung der Grundflächen nach Abschnitt 2.1.1 sind
abzurechnen die Grundflächen von:
nicht abzurechnen die Grundflächen von:
Von oben nach Abschnitt 2.1 berechneten Grundflächen der einzelnen Räume oder Raumteile sind bei Ermittlung der Wohnfläche anzurechnen:
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m,
die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 1 m und weniger als 2 m und von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten,
die Grundflächen von Hauslauben (Loggien), Balkonen, gedeckten Freisitzen,
die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m und von nichtgedeckten Terrassen und Freisitzen.
Die Nutzflächen von Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen sind ebenfalls nach Abschnitt 2.1 und 2.2 zu berechnen1.
1 Für selbständige gewerbliche Räume sind die Nutzflächen gleichfalls nach Abschnitt 2.1 und 2.2 zu berechnen.
sind wie folgt anzugeben:
von Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen, die mit einer Wohnung in Zusammenhang stehen, sind wie folgt anzugeben:
2 Für selbständige gewerbliche Räume ist stets nur die gesamte Nutzfläche anzugeben.
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