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WOHNFLÄCHENBERECHNUNG
NACH 2. BERECHNUNGSVERORDNUNG
§ 42 Wohnfläche
(1)Die Wohnfläche
einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die
ausschließlich zu der Wohnung gehören.
(2) Die Wohnfläche
eines einzelnen Wohnraums besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche;
hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume, die ausschließlich
zu diesem einzelnen Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten
Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen.
(3) Die Wohnfläche
eines Wohnheimes ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche der Räume, die
zur alleinigen und gemeinschaftliche Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(4) Zur Wohnfläche
gehört nicht die Grundfläche von:
1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen,
Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen,
Garagen und ähnliche Räume;
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume,
Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume;
3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts nicht genügen;
4. Geschäftsräumen.
§
43 Berechnung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche
eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen
zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.
(2) Fertigmaße
sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von
Wandgliederungen, Wandbekleidung, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörper, Herden und
dergleichen.
(3) Werden die Rohbaumaße
zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundflächen um
drei Prozent zu kürzen.
(4) Von den
errechneten Grundflächen sind abzuziehen die
Grundfläche von:
1.
Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen,
wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,10
Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze.
(5) Zu den
errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die
Grundfläche von:
1. Fenster- und
offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0, 13
Meter tief sind,
2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,50
Quadratmetern haben,
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens zwei Meter ist.
Nicht
zuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen.
(6) Wird die
Grundfläche aufgrund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so
bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der
Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut
worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu
ermitteln.
§
44 Anrechenbare Grundfläche
(1) Zur
Ermittlung der Wohnfläche sind abzurechnen:
1.
voll
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens
zwei Metern;
2.
zur Hälfte
die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens
ein Meter und weniger als zwei Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern
und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen;
3.
nicht
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger
als einem Meter.
(2) Gehören
ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte
Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis
zur Hälfte angerechnet werden.
(3) Zur
Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden
1. bei einem
Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu zehn Prozent der ermittelten Grundfläche
der Wohnung,
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu zehn
Prozent der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht
abgeschlossenen Wohnung bis zu zehn Prozent der ermittelten Grundfläche der
nicht abgeschlossenen Wohnung.
(4) Diese
Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für
das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die
Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.