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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

 Siebter Teil 


Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 87 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. die nähere Bestimmung der Anforderungen in den §§ 6 bis 17, 27 bis 49, 52 und 53,

2. den Nachweis der Befähigung der in § 18 Abs. 5 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,

3. die Überwachung der Tätigkeiten nach § 18 Abs. 6; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,

4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 39, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotore und Verdichter, über die Lagerung von Brennstoffen sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen; dabei können Erleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein für zulässig erklärt und es kann vorgesehen werden, dass für Feuerungsanlagen besonderer Art andere Anforderungen gestellt werden können,

5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung und ihren Betrieb ergeben (§§ 50 und 51) sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen,

6. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instand gehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen,

7. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

8. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 7 genannten Fachleute,

9. die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sich auf Bauprodukte oder Bauarten nach den §§ 18 bis 26 beziehen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. Umfang, Inhalt, Zahl und Beschaffenheit der Bauunterlagen sowie die Verwendung von Vordrucken,

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

3. die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,

4. das Verfahren im Einzelnen.

Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann, hinsichtlich der Nummern 2 und 3 im Einvernehmen mit dem für die Aufsicht über die Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung vorschreiben,

1. dass zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern, Unternehmen, sachverständigen Personen oder Behörden erstellte Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen sind,

2. wie das Verfahren für die Eintragung in die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 66 Abs. 5 zu führenden Listen durchzuführen ist und welche Nachweise vorzulegen sind; dabei können auch Regelungen über Gebühren für die Eintragung getroffen werden,

3. dass Personen nach § 66 Abs. 5 sich einer laufenden Fortbildung unterziehen und ausreichend haftpflichtversichert sein müssen sowie unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 5 zu löschen ist.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. weitere und weitergehende Ausnahmen von den Erfordernissen der Baugenehmigung,

2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

3. die Heranziehung von sachverständigen Personen oder Stellen und die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung auf sachverständige Personen oder Stellen; insoweit kann es für die sachverständigen Personen oder Stellen

a) bestimmte Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festlegen,

b) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

c) Altersgrenzen festlegen,

d) eine laufende Fortbildung vorschreiben,

e) die sonstigen Voraussetzungen festlegen, die sie zu erfüllen haben,

f) eine besondere Anerkennung vorschreiben sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen regeln,

g) das Verfahren regeln, nach dem die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen sind, und

h) unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Tätigkeit, des Zeitaufwands oder anderer zweckdienlicher Bemessungsgrundlagen Regelungen über deren Vergütung treffen sowie

für die Verantwortlichen nach den §§ 56 und 57 Regelungen entsprechend den Buchstaben a bis e
treffen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann für sachverständige Personen nach § 65 Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,

2. die Anforderungen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann,

4. deren Überwachung,

5. die Festsetzung einer Altersgrenze,

6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie

7. deren Vergütung.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,

2. das Anerkennungsverfahren nach § 26 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

3. für die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 26 die Gebühren und Vergütungen festlegen sowie die Fachaufsicht regeln.

(7) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann es auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen.

(8) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann wegen der technischen Einzelheiten auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden, soweit diese in einer den Betroffenen zugänglichen Weise veröffentlicht worden sind.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


§ 88 Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über

1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets; die Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

2. besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden,

3. die Gestaltung der Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze, der Camping- und Wochenendplätze, der Sport- und Spielplätze, der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,

4. geringere oder größere als die in § 8 Abs. 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; die Ortsteile sind in der Satzung genau zu bestimmen,

5. den Anbringungsort und die Gestaltung von Hausnummern,

6. die Unzulässigkeit von mehr als einer Antenne auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne möglich ist,

7. die Begrünung baulicher Anlagen sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern,

8. die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47.

(2) Anforderungen in Satzungen nach Absatz 1 können auch in einem Plan durch Zeichnung, Farbe oder Schrift festgesetzt werden (Gestaltungsplan). Der Gestaltungsplan ist zum Bestandteil der Satzung zu erklären. Satzungen mit einem Gestaltungsplan sind öffentlich auszulegen.

(3) Die Gemeinden können ferner für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder für bestimmte Fälle durch Satzung

1. die Herstellung notwendiger Stellplätze für bestehende bauliche Anlagen verlangen, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder die Behebung städtebaulicher Missstände dies erfordern,

2. auf die Herstellung von Stellplätzen ganz oder teilweise verzichten, soweit Bedürfnisse des Verkehrs nicht entgegenstehen oder ein Bedarf an Stellplätzen nicht besteht, insbesondere weil die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlagen öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können,

3. die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,

4. die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder verlangen, wenn Bedürfnisse des Verkehrs dies erfordern; die erforderliche Größe, die Lage und die Ausstattung können in der Satzung festgelegt werden.

(4) Die Gemeinden können außerdem durch Satzung bestimmen, dass

1. in wegen ihrer kulturellen, historischen oder städtebaulichen Bedeutung besonders schutzwürdigen Gebieten genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen,

2. im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bei bestehenden Gebäuden Kinderspielplätze nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 herzustellen und instand zu halten sind,

3. im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Staub, Rauch und Ruß bestimmte Brennstoffe als Heizstoffe nicht verwendet werden dürfen.

(5) Für die Satzungen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 wird die Satzung im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde erlassen.

(6) Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 können in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden. Auf diese Festsetzungen sind die §§ 3, 4, 10 bis 13 und 214 bis 216 BauGB anzuwenden; Absatz 5 findet keine Anwendung.

(7) Für Abweichungen von Satzungsbestimmungen gilt § 69. Vor der Zulassung von Abweichungen ist die Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 auch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu hören.


§ 89 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage errichtet, ändert, benutzt oder abbricht, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von der erteilten Genehmigung abweicht, wenn die Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 2 mit dem Vorhaben beginnt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Abbruch anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, und für Abweichungen von einer für diese Anlagen oder Einrichtungen erteilten Genehmigung entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, für die der nach § 18 erforderliche Nachweis über ihre Verwendbarkeit nicht vorliegt,

2. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 4 vorliegen, oder

3. als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauarten entgegen § 22 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder ohne Zustimmung im Einzelfall anwendet oder anwenden lässt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als verantwortliche Person eines Unternehmens oder bei Bauarbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe als Bauherrin oder Bauherr bei der Einrichtung und dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 53 Abs. 2 die erforderlichen Schutzvorkehrungen oder Sicherheitsvorkehrungen unterlässt,

2. einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

3. die Pflicht, den Wechsel der Bauherrin oder des Bauherrn mitzuteilen (§ 55 Abs. 5), verletzt,

4. entgegen § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Halbsatz 2 tragende oder aussteifende Bauteile errichtet oder ändert,

5. entgegen § 66 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde vorlegt,

6. als Inhaberin oder Inhaber einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten die Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 6 Satz 1 verletzt,

7. entgegen § 76 Abs. 7 Satz 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 76 Abs. 8 Fliegende Bauten aufstellt oder in Gebrauch nimmt,

8. entgegen § 77 Abs. 1 mit der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens beginnt,

9. entgegen § 78 Abs. 2 die Fertigstellung des Rohbaus oder die abschließende Fertigstellung der baulichen Anlage nicht oder nicht fristgerecht anzeigt oder mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung die erforderlichen Bescheinigungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

10. entgegen § 78 Abs. 5 mit dem Innenausbau beginnt,

11. entgegen § 78 Abs. 6 bestimmte Arbeiten fortsetzt oder eine bauliche Anlage benutzt,

12. entgegen § 78 Abs. 7 Satz 1 Beginn oder Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt,

13. entgegen § 79 Abs. 2 Feuerungsanlagen in Betrieb nimmt,

14. einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach § 80 Abs. 1 zuwiderhandelt,

15. einer vollziehbaren Benutzungsuntersagung nach § 81 zuwiderhandelt oder

16. gegen eine Verfahrens- oder Betriebsbestimmung verstößt, die in einer auf Grund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung enthalten ist, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 90 Eingeleitete Verfahren

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterzuführen.

(2) Ist ein Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.


§ 91 Übergangsbestimmungen

(1) Als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 19 gelten:

1. die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,  

2. Prüfbescheide, mit denen nach bisherigem Recht Prüfzeichen für nicht geregelte Bauprodukte zugeteilt worden sind.  

(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4. 

(3) Als Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 23 Abs. 4 gelten:  

1. Überwachungszeichen (Ü-Zeichen), mit denen Bauprodukte vor InKraft-Treten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden,  

2. Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in denen Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen.


§ 92 Außer-Kraft-Treten bestehender Vorschriften

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1),  

2. die Landesverordnung über die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit vom 28. Oktober 1977 (GVBl. S. 363, BS 213-7).  

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes, auf Grund der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl. S. 264), BS 213-1, auf Grund der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl. S.229), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 1969 (GVBl. S.179) oder auf Grund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 8. November 1986 (GVBl. S. 307, 1987 S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481), BS 213-1, erlassen worden sind, bleiben, soweit sie nicht durch Absatz 1 oder durch § 89 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 8. März 1995 außer Kraft getreten sind, bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, sie durch Rechtsverordnung außer Kraft zu setzen. 

(3) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften oder Bestimmungen verwiesen wird, die durch Absatz 1 oder durch § 89 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 8. März 1995 außer Kraft getreten sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.


§ 93 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft."